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   BGH, 05.05.1954 - 1 StR 634/53   

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https://dejure.org/1954,1647
BGH, 05.05.1954 - 1 StR 634/53 (https://dejure.org/1954,1647)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1954 - 1 StR 634/53 (https://dejure.org/1954,1647)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1954 - 1 StR 634/53 (https://dejure.org/1954,1647)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.03.1952 - 1 StR 866/51

    Anstiftung zu einer falschen Versicherung an Eides Statt - Anstiftung bei bereits

    Auszug aus BGH, 05.05.1954 - 1 StR 634/53
    Zur Zuständigkeit im Sinne des § 156 gehört, dass die Behörde die Versicherung gerade über den in Rede stehenden Gegenstand abnehmen darf (RGSt 75, 399; BGHSt 2, 218, 222).
  • BGH, 11.12.1951 - 1 StR 603/51

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Vernehmung eines Zeugen - Abgabe einer

    Auszug aus BGH, 05.05.1954 - 1 StR 634/53
    Der Notar war zwar zuständig, die eidesstattliche Versicherung zu beurkunden (§ 24 Abs. 2 RNotO), nicht aber, sie im Sinne des § 156 StGB "abzunehmen"; denn bei ihm war kein Beweis zu führen (RGSt 74, 125, 175; RG JW 1924, 971 1 ; BGH 1 StR 603/51 vom 11. Dezember 1951).
  • RG, 11.12.1885 - 2895/85

    Setzt §. 156 St.G.B.'s die Zuständigkeit der Behörde zur Abnahme der

    Auszug aus BGH, 05.05.1954 - 1 StR 634/53
    Das war in der Rechtsprechung schon unter dem früheren Personenstandsgesetz vom 6. Februar 1875 anerkannt (RGSt 13, 161; 18, 78) und trifft aus den damals massgebenden Gründen auch heute noch zu.
  • RG, 22.12.1941 - 2 D 384/41

    Auf Grund des § 10 VO. über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und

    Auszug aus BGH, 05.05.1954 - 1 StR 634/53
    Zur Zuständigkeit im Sinne des § 156 gehört, dass die Behörde die Versicherung gerade über den in Rede stehenden Gegenstand abnehmen darf (RGSt 75, 399; BGHSt 2, 218, 222).
  • RG, 14.11.1932 - III 746/32

    Kann mittelbare Falschbeurkundung dadurch begangen werden, daß der Täter unter

    Auszug aus BGH, 05.05.1954 - 1 StR 634/53
    Der Tatbestand des § 271 StGB setzt u.a. voraus, dass in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern eine Erklärung, Verhandlung oder Tatsache unrichtig beurkundet wird, und weiter, dass die Urkunde oder das Buch (Register) nach gesetzlicher Vorschrift gerade die Wahrheit dieser Erklärung (Verhandlung, Tatsache) für und gegen jedermann beweist (RGSt 59, 13, 19; 66, 407).
  • RG, 04.04.1940 - 2 D 35/40

    Der Preußische Notar war vor dem Inkrafttreten der Reichsnotarordnung i. S. des §

    Auszug aus BGH, 05.05.1954 - 1 StR 634/53
    Der Notar war zwar zuständig, die eidesstattliche Versicherung zu beurkunden (§ 24 Abs. 2 RNotO), nicht aber, sie im Sinne des § 156 StGB "abzunehmen"; denn bei ihm war kein Beweis zu führen (RGSt 74, 125, 175; RG JW 1924, 971 1 ; BGH 1 StR 603/51 vom 11. Dezember 1951).
  • RG, 23.12.1924 - I 700/24

    1. Kann die zu den Gerichtsakten überreichte Abschrift einer Klageschrift als

    Auszug aus BGH, 05.05.1954 - 1 StR 634/53
    Der Tatbestand des § 271 StGB setzt u.a. voraus, dass in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern eine Erklärung, Verhandlung oder Tatsache unrichtig beurkundet wird, und weiter, dass die Urkunde oder das Buch (Register) nach gesetzlicher Vorschrift gerade die Wahrheit dieser Erklärung (Verhandlung, Tatsache) für und gegen jedermann beweist (RGSt 59, 13, 19; 66, 407).
  • RG, 27.06.1929 - II 574/29

    Ist eine Versicherung an Eidesstatt falsch abgegeben, wenn sie wörtlich genommen

    Auszug aus BGH, 05.05.1954 - 1 StR 634/53
    Im Einblick auf den damit verfolgten Beweiszweck war die Erklärung jedoch unvollständig und daher falsch, weil sie die Tatsache der Wiederverheiratung des Angeklagten und seine noch bestehende Ehe nicht enthielt (vgl. RGSt 63, 232).
  • BGH, 07.10.1954 - 3 StR 718/53
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  • BGH, 04.10.1960 - 5 StR 360/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Nach § 5 Abs. 3 a.a.O. durfte er zum Nachweis von Tatsachen, die das Nichtvorliegen eines Ehehindernisses ergaben, eine eidesstattliche Versicherung entgegennehmen (so BGH 1 StR 634/53 vom 5. Mai 1954).
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